FAQs
FAQs
Bis wann muss ich meine Unterlagen bringen?
Für Ihre optimale Beratung und die Einhaltung aller Fristen benötigen wir von Ihnen rechtzeitig alle notwendigen Informationen und Unterlagen.
Gerne nehme ich Ihre Dokumente und Belege auch in digitaler Form entgegen. Hierfür bieten wir unseren Mandanten den Cloudservice von Agenda.
Damit Sie sich gut vorbereiten können, hier ein Überblick über die wichtigsten Termine:
Monatliche Buchhaltung: | bis zum 05. des Folgemonats bzw. bis zum 15. des Folgemonats bei Dauerfristverlängerung |
Quartalsmäßige Buchhaltung: | bis zum 05.04./05.07./05.09./05.01. des Folgejahres bzw. bis zum 15.04./15.07./15.09./15.01. des Folgejahres bei Dauerfristverlängerung |
Lohnbuchhaltung: | bis zum 18. des laufenden Monats |
Was ist die Dauerfristverlängerung?
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für das laufende Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits im Vorjahr gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02. des laufenden Kalenderjahres stellen.
Als Monatszahler ist 1/11 der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung zu leisten und die Dauerfristverlängerung jedes Jahr aufs Neue bis zum 10.2. des Jahres beantragen. Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verlängert sich dann um jeweils einen Monat.
Das Finanzamt verwendet diese Zahlung als Sicherheitsleistung und verrechnet sie am Jahresende mit der endgültigen Steuerschuld des Unternehmers. Ziel ist es, den Zinsvorteil durch spätere Steuerzahlungen zu verhindern.
Unternehmen, die quartalsweise zahlen, müssen bei einer Beantragung der Dauerfristverlängerung für das ganze Kalenderjahr den Antrag bis zum 10. April des betreffenden Jahres einreichen. Hier reicht eine einmalige Antragsstellung. Eine jährliche Antragsstellung ist nicht notwendig. Außerdem entfällt bei Quartalszahlern die Sondervorauszahlung von 1/11.
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2025 12,82 EUR.
Dieser gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle Arbeitnehmer - einschließlich Minijobber.
Wann ist die Lohnsteuer fällig?
Die durch den Arbeitgeber einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer ist bei monatlicher Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
Bei quartalsmäßiger Lohnsteueranmeldung ist diese bis zum 10. Tag des ersten Monats von dem Folgequartal anzumelden und abzuführen.
Wie überprüft man die Einhaltung des Mindestlohns?
Bei einer Festlohnvereinbarung wird von einer monatlichen 40-Stunden-Woche ausgegangen. Die Überprüfung der Mindestlohneinhaltung erfolgt in 2 Schritten:
Schritt 1: Ermittlung der Normalzeit
Jeder Kalendermonat wird mit 4,33 Wochen angesetzt. Bei einer quartalsmäßigen Betrachtung teilt man 13 Wochen durch 3 Monate = 4,33
Multiplikation der wöchentlichen Arbeitszeit mit 13/3 bzw. 4,33
(Bsp.: 40 Stunden x 13/3 = 173,33 Stunden /Monat "Normalzeit"
Schritt 2: Ermittlung des Bruttolohns je Arbeitsstunde
Der Bruttolohn wird durch die Normalstunden dividiert. Ergebnis ist der Bruttolohn je Stunde. Dieser muss mindestens den Mindestlohn betragen.
(Bsp.: 2.222,13 EUR monatl. Bruttolohn : 173,33 Stunden = 12,82 EUR/Stunde)
Mindestlohnrechner:
http://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Mindestlohnrechner/mindestlohn-rechner.html
Welchen Branchen sind zur Sofortmeldung verpflichtet?
In bestimmten Branchen ist zusätzlich zur Arbeitnehmer-Anmeldung eine Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu erstellen. Diese sind:
- Baugewerbe
- Gaststätte,, Beherbergungsgewerbe
- Personen- und Güterbeförderung
- Spedition, Transport und damit verbundene Logistikunternehmen
- Schausteller
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Messebau und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Die Sofortmeldung wird an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet und ersetzt nicht die Anmeldung.
Ein Formular mit den notwendigen Angaben für die Sofortmeldung finden Sie in unserem Download-Bereich.